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Inhalt

1. Wann braucht es eine Baubewilligung?
Detaillierte Ausführungen über die Baubewilligungspflicht sind im §59 des kantonalen Baugesetzes (BauG) festgehalten. Bauten und Anlagen die keiner Bewilligung bedürfen regelt der § 49 der kantonale Bauverordnung (BauV). Selbstverständlich erhalten Sie dazu auch Auskünfte von der Abteilung Planung, Bau und Umwelt der Gemeinde Wohlen.

2. Welche Unterlagen sind für die Baugesuchsprüfung einzureichen?

Unterlagen (in der Regel 3-fach) Bezugsort
Kommunales Baugesuchsformular PDF-Download oder Abteilung Planung, Bau und Umwelt, Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen
Grundbuchauszug (aktuell, max. 1 Jahr alt) Grundbuchamt Bezirke Bremgarten und Muri,
Wilstrasse 2, 5610 Wohlen
Situationsplan 1:500 (Katasterplan) Bezirksgeometer / Ingenieurbüro Portmann & Partner,
Zugerstrasse 14, 5620 Bremgarten
Plangrundlagen (Grundriss, Fassaden, Schnitte)
Mindestens Mst.1:100
Architekt
Zeichnungsbüro


Ja nach Bauvorhaben sind weitere Unterlagen wie Kanalisationsplan, Energienachweis, Schutzraumgesuch etc. erforderlich. Nähere Angaben können aus dem Baugesuchsformular entnommen werden.

WICHTIG: Alle einzureichenden Unterlagen müssen mit Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümer und Projektverfasser versehen sein.

Eine Übersicht mit weiteren Dokumenten finden Sie unter Online-Diensten und unter Publikationen.

 

Weitere Formulare Bezugsort
Kantonales Baugesuchsformular Abteilung für Baubewilligungen
Formulare Energienachweis ENDK
Formular Schutzraumnachweis Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz
Formular Hochwasserschutznachweis Kanton Aargau – Hochwasserschutz
Selbstdeklaration – AGV AGV Aargauische Gebäudeversicherung


 

3. Wie kann das Baubewilligungsverfahren beschleunigt werden?

- Unterlagen vollständig einreichen

- Bei Kleingesuchen (Formular Vereinfachtes Verfahren) Planunterlagen von sämtlichen 
  angrenzenden Nachbarn unterschreiben lassen.

- Umfangreichere Gesuche vor Einreichung des Baugesuches mit der Abteilung Planung, Bau
  und Umwelt vorbesprechen.


4. Beratung, Anfragen, Vorentscheide, Bagatellgesuche

Bei Unsicherheiten und vorhersehbaren Problemen ist es ratsam, sich vor Einreichung eines vollständigen Baugesuches bei der Abteilung Planung, Bau und Umwelt beraten zu lassen. Falls Zweifel an der Bewilligungsfähigkeit aufkommen, ist es vorteilhafter, vorerst eine behördenverbindliche Anfrage einzureichen.
 

5. Wie wird über die Baugesuche entschieden?

Die bei der Abteilung Planung, Bau und Umwelt eingereichten Gesuche werden in formeller und materieller Hinsicht auf Vollständigkeit geprüft. Nach der Prüfung wird das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Wohlen (Wohler Anzeiger und Aargauer Zeitung – Split Freiamt) publiziert. Während der kommenden 30 Tage liegt das Gesuch öffentlich auf. In diesem Zeitraum können Betroffene in begründeten Fällen gegen das Baugesuch Einwendung erheben. Nach Zustellung allfälliger Einwendung an die Bauherrschaft wird in der Regel eine Einigungsverhandlung durchgeführt. Je nach Art und Besonderheit des Gesuches ist allenfalls eine Zustimmung von kantonalen oder eidgenössischen Amtstellen sowie eine Stellungnahme des Ortsplaners oder Ortsbildkommission notwendig. Nach Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen und Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat (evtl. mit Empfehlung der Raum-, Bau- und Verkehrskommission) bzw. die Abteilung Planung, Bau und Umwelt über das Gesuch.

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