❗Reduzierte Verfügbarkeit Abteilung Baugesuche – Freitag❗
Aufgrund der fehlenden personellen Ressourcen steht die Abteilung Baugesuche ab dem 26. April 2024 bis auf weiteres jeweils am Freitag für baurechtliche Auskünfte nicht mehr zur Verfügung.
Die Einsicht in die Baugesuche, welche öffentlich aufliegen, ist weiterhin zu den gewohnten Öffnungszeiten möglich. Für baurechtliche Auskünfte vor Ort empfehlen wir Ihnen eine entsprechende Terminvereinbarung mit der Abteilung Baugesuche vorzunehmen (Tel. 056 619 91 32 oder per E-Mail baugesuche@wohlen.ch).
Die Abteilung Baugesuche ist zuständig für:
- Baugesuchsbehandlung
- Baukontrolle
- Baueinsprachen- und beschwerden
- Vernehmlassungen
Öffnungszeiten
Montag | 8:30 - 11:45 Uhr | 13:30 - 18:30 Uhr |
Dienstag - Donnerstag | 8:30 - 11:45 Uhr | 13:30 - 17:00 Uhr |
Freitag | 8:30 - 15:30 Uhr |
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
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Baugesuche |
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Frage |
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Ja ein Whirlpool gilt als Baute resp. Anlage im Sinne von § 6 Baugesetz und braucht unabhängig von seiner Grösse eine Baubewilligung (§ 59 Baugesetz). Ein Whirlpool wird als Baute fest mit dem Boden verbunden, bleibt dort dauerhaft und kann raumrelevante Auswirkungen haben. Es ist dabei irrelevant ob dieser in den Boden versenkt wird oder nicht. Auch auf Terrassen ist eine Bewilligung nötig. In Bezug auf die Grenzabstände gelten folgende Vorschriften: |
Gartenzäune bzw. Einfriedigungen bis 1.20 m Höhe erfordern grundsätzlich keine Baubewilligung. Die Baubewilligungspflicht richtet sich nach § 49 BauV. In Bezug auf die Grenzabstände von Einfriedigungen gelten folgende Vorschriften (gemäss BNO): |
Der Abteilung Tiefbau und Verkehr ist bis spätestens zwei Wochen vor Baubeginn ein Gesuch für die vorübergehende Nutzung von öffentlichem Grund einzureichen. Bei grösseren Bauvorhaben ist vorgängig ein Augenschein vor Ort mit der Abteilung Tiefbau und Verkehr zu vereinbaren, Tel. 056 619 91 30, planungbauumwelt@wohlen.ch. Die Benützungsgebühr richtet sich nach § 27 des Strassenreglements vom 1. Juli 2001 und auf die Parkierungsverordnung vom 3. August 2021 der Gemeinde Wohlen. Kontaktemail: planungbauumwelt@wohlen.ch |
Gemäss BauG § 53 sind folgende Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu gestalten:
Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für die Erneuerung von Bauten. Die Pflicht entfällt, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs-und Betriebssicherheit. Baugesuche zu oben erwähnten Bauten und Anlagen werden der Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau /Solothurn der Procap zur Prüfung eingereicht. Daraus resultierende, allfällige Auflagen sind Teil der Baubewilligung. Die Prüfung ist kostenpflichtig, die Gebühren werden zusammen mit den Baubewilligungsgebühren verfügt. |
Speziell zu beachten sind die Sichtzonen. In diesen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet werden. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 Abs. 2 BauV; SAR 713.121). Es gilt das «Merkblatt Sicht im Strassenraum» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Allgemein gilt, dass Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des Strasseneigentümers, bei dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch derjenigen des Gemeinderats bedürfen. Ein Anspruch auf direkte Zu- und Wegfahrt zu und von einer öffentlichen Strasse besteht nicht. Die Bewilligungen sind zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit erheblich gestört würde (§ 113 Abs. 1 BauG).
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Den Grundeigentümer eines Grundstücks können Sie mit Angabe der Parzellennummer zu Bürozeiten beim Grundbuchamt Bezirke Bremgarten und Muri, Wilstrasse 2, 5610 Bremgarten, Tel: 056 619 58 00, Fax: 056 619 58 49, E-Mail: gbabremgarten@ag.ch erfahren. Jedermann ist berechtigt, darüber Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Ein weitergehendes Auskunfts- oder Einsichtsrecht haben aber nur Personen, die ein rechtliches oder tatsächliches Interesse glaubhaft machen können (z.B. Nachbarn, Kaufinteressenten, etc.). |
Ein Geschoss gilt als Attikageschoss, wenn die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist (Anhang 3 zur BauV, §16a; SAR 713.121). |
Die Ausnützungsziffer der entsprechenden Bauzonen finden Sie in der Tabelle der Bauzonenvorschriften in §8 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Wohlen. |
Die Pflanzabstände sind grundsätzlich privatrechtlicher Natur, d.h. es gelten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB § 72 und 73 EG ZGB). Für diesbezügliche Streitigkeiten gilt der Zivilrechtsweg. Einzig die Abstände von Pflanzungengegenüber Strassen sind öffentlich-rechtlicher Natur (BauG § 111 Abs. 1 lit. d und Abs. 4). Demgemäss haben einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen einen Abstand von 2 m (bei Geh- und Radwegen neben der Fahrbahn nur 1 m), gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch einen solchen von 0.6 m einzuhalten. |
Der Energienachweis ist gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen. |