Das Betreibungsamt ist zuständig für:
- die Gemeinden Wohlen, Niederwil, Hägglingen, Dottikon, Sarmenstorf und Uezwil
- Bearbeiten der eingehenden Begehren
- Aus- und Zustellen von Zahlungsbefehlen
- Pfändungsvollzüge
- Verwertungen von Liegenschaften und Sachwerten
- Verwalten von Liegenschaften
- Retentionsvollzug
- Führen des Eigentumsvorbehaltsregister
- Erteilen von Auskünften aus dem Betreibungsregister und Verlustscheinregister
- Amtliche Feststellungen
- Arrestverfahren
Kontakt
Regionales BetreibungsamtKapellstrasse 1
5610 Wohlen
Tel. +41 56 619 91 23
betreibungsamt@wohlen.ch
Öffnungszeiten
Montag | 8.30 - 11.45 Uhr | 13.30 - 18.30 Uhr |
Dienstag - Donnerstag | 8.30 - 11.45 Uhr | 13.30 - 17.00 Uhr |
Freitag | 8.30 - 15.30 Uhr |
Unser Schalter ist im 1. OG Büro-Nr. 104
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
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Frage |
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Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig. Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen. Das Formular "Rechtsöffnungsbegehren" erhalten sie hier. In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter entscheidet abschliessend bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.00. Liegt der Forderungsbetrag darüber, versucht er einen Vergleich zu erzielen. Gelingt keine Einigung, stellt er dem Gläubiger einen Weisungsschein aus, mit welchem dieser an das Gericht gelangen kann. Das Formular "Forderungsklage (Zivilklage)" erhalten sie hier. |
Die Betreibung kann ohne Nachweis eines Anspruchs eingeleitet werden. Aus diesem Grund hat die betriebene Person das Recht, innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag wird erhoben durch Abgabe einer Erklärung („Ich erhebe Rechtsvorschlag“) beim zustellenden (Post-)Beamten oder beim Betreibungsamt. Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. |
Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. |
Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat. Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 die Unklarheiten über die Behandlung von Abstellungen beseitigt – BGE 126 III Nr. 81. Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden. Gemäss gängiger Praxis werden alle zurückgezogenen Betreibungen nicht mehr erwähnt, auch solche nicht, die bereits beim Betreibungsamt in irgendeiner Form als erledigt abgeschrieben wurden. |
Die Betreibungsämter des Kantons AG haben auf ihrer Internetseite eine umfassende Sammlung von FAQs zusammengetragen. Hier finden Sie sicher auch die richtige Antwort auf Ihre Fragen. |
Nach schweizerischem Recht kann gegen jede Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die geltend gemachte Forderung bewiesen oder vom Schuldner anerkannt ist. Der Betriebene muss daher die Möglichkeit haben eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Betreibung zu bestreiten. Dazu dient der Rechtsvorschlag. Damit wird die Betreibung solange gestoppt, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist. Regionales Betreibungsamt |
Der übliche vor Konkurseröffnung zu leistende Vorschuss beträgt Fr. 4‘000.00. Das Nachforderungsrecht bleibt jedoch vorbehalten. Falls keine freien Aktiven vorhanden sind, aber viele Gläubiger Forderungen anmelden, können die Konkurskosten höher als der geleistete Vorschuss ausfallen. Falls weder Schuldner noch Gläubiger für die Mehrkonkurskosten aufkommen, wird das Konkursverfahren eingestellt. Unentgeltliche Rechtspflege ist im Konkursverfahren nicht möglich. Regionales Betreibungsamt |
Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis 2 Monate nach der Ausstellung akzeptiert. Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre. Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden. Regionales Betreibungsamt |
Der Rechtsvorschlag kann direkt dem zustellenden Beamten erklärt werden. Ferner kann innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben werden. Ein Rechtsvorschlag gilt als rechtzeitig erhoben, wenn er am letzten Tag der Frist bei einer Schweizer Poststelle aufgegeben wird. Der Rechtsvorschlag kann auch per Fax erhoben werden. Selbst ein telefonisch erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, sofern das Betreibungsamt den Anrufer zweifelsfrei erkennen kann. Sicherheitshalber empfiehlt es sich aber nicht diesen Weg zu wählen. Will der Schuldner nur einen Teil der Schuld bestreiten, so hat er die Teilsumme genau und unmissverständlich zu nennen. Der Rechtsvorschlag kann von jeder legitimierten Person erhoben werden, an die der Zahlungsbefehl zugestellt werden darf. Grundsätzlich muss ein Rechtsvorschlag nicht begründet werden. Wird trotzdem ein Grund genannt, so verzichtet der Schuldner damit nicht auf weitere Gründe in einem späteren Rechtsverfahren. Wird eine Betreibung auf Faust- oder Grundpfandverwertung eingeleitet, so kann der Schuldner sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht einzeln bestreiten. Anerkennt er die Forderung und will er nur das Pfandrecht bestreiten, so muss er dies in seinem Rechtsvorschlag entsprechend erklären. Andernfalls gelten Forderung und Pfandrecht als bestritten. In der Wechselbetreibung gelten für den Rechtsvorschlag andere Bestimmungen. Regionales Betreibungsamt |
Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich (telefonisch per E-Mail oder via Internet) angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00 (bei Versand per Rechnung + Fr. 1.00). Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen. |