1. Wann braucht es eine Baubewilligung?
Detaillierte Ausführungen über die Baubewilligungspflicht sind im §59 des kantonalen Baugesetzes (BauG) festgehalten. Bauten und Anlagen die keiner Bewilligung bedürfen regelt der § 49 der kantonale Bauverordnung (BauV). Selbstverständlich erhalten Sie dazu auch Auskünfte von der Abteilung Planung, Bau und Umwelt der Gemeinde Wohlen.
2. Welche Unterlagen sind für die Baugesuchsprüfung einzureichen?
Unterlagen (in der Regel 3-fach) | Bezugsort |
Kommunales Baugesuchsformular | PDF-Download oder Abteilung Planung, Bau und Umwelt, Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen |
Grundbuchauszug (aktuell, max. 1 Jahr alt) | Grundbuchamt Bezirke Bremgarten und Muri, Wilstrasse 2, 5610 Wohlen |
Situationsplan 1:500 (Katasterplan) | Bezirksgeometer / Ingenieurbüro Portmann & Partner, Zugerstrasse 14, 5620 Bremgarten |
Plangrundlagen (Grundriss, Fassaden, Schnitte) Mindestens Mst.1:100 |
Architekt Zeichnungsbüro |
Ja nach Bauvorhaben sind weitere Unterlagen wie Kanalisationsplan, Energienachweis, Schutzraumgesuch etc. erforderlich. Nähere Angaben können aus dem Baugesuchsformular entnommen werden.
WICHTIG: Alle einzureichenden Unterlagen müssen mit Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümer und Projektverfasser versehen sein.
Eine Übersicht mit weiteren Dokumenten finden Sie unter Online-Diensten und unter Publikationen.
Weitere Formulare | Bezugsort |
Kantonales Baugesuchsformular | Abteilung für Baubewilligungen |
Formulare Energienachweis | ENDK |
Formular Schutzraumnachweis | Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz |
Formular Hochwasserschutznachweis | Kanton Aargau – Hochwasserschutz |
Selbstdeklaration – AGV | AGV Aargauische Gebäudeversicherung |
3. Wie kann das Baubewilligungsverfahren beschleunigt werden?
- Unterlagen vollständig einreichen
- Bei Kleingesuchen (Formular Vereinfachtes Verfahren) Planunterlagen von sämtlichen
angrenzenden Nachbarn unterschreiben lassen.
- Umfangreichere Gesuche vor Einreichung des Baugesuches mit der Abteilung Planung, Bau
und Umwelt vorbesprechen.
4. Beratung, Anfragen, Vorentscheide, Bagatellgesuche
Bei Unsicherheiten und vorhersehbaren Problemen ist es ratsam, sich vor Einreichung eines vollständigen Baugesuches bei der Abteilung Planung, Bau und Umwelt beraten zu lassen. Falls Zweifel an der Bewilligungsfähigkeit aufkommen, ist es vorteilhafter, vorerst eine behördenverbindliche Anfrage einzureichen.
5. Wie wird über die Baugesuche entschieden?
Die bei der Abteilung Planung, Bau und Umwelt eingereichten Gesuche werden in formeller und materieller Hinsicht auf Vollständigkeit geprüft. Nach der Prüfung wird das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Wohlen (Wohler Anzeiger und Aargauer Zeitung – Split Freiamt) publiziert. Während der kommenden 30 Tage liegt das Gesuch öffentlich auf. In diesem Zeitraum können Betroffene in begründeten Fällen gegen das Baugesuch Einwendung erheben. Nach Zustellung allfälliger Einwendung an die Bauherrschaft wird in der Regel eine Einigungsverhandlung durchgeführt. Je nach Art und Besonderheit des Gesuches ist allenfalls eine Zustimmung von kantonalen oder eidgenössischen Amtstellen sowie eine Stellungnahme des Ortsplaners oder Ortsbildkommission notwendig. Nach Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen und Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat (evtl. mit Empfehlung der Raum-, Bau- und Verkehrskommission) bzw. die Abteilung Planung, Bau und Umwelt über das Gesuch.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Baugesuche | +41 56 619 91 32 | baugesuche@wohlen.ch |
Name |
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Baugesuche |
Name | Download |
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Frage |
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Ja ein Whirlpool gilt als Baute resp. Anlage im Sinne von § 6 Baugesetz und braucht unabhängig von seiner Grösse eine Baubewilligung (§ 59 Baugesetz). Ein Whirlpool wird als Baute fest mit dem Boden verbunden, bleibt dort dauerhaft und kann raumrelevante Auswirkungen haben. Es ist dabei irrelevant ob dieser in den Boden versenkt wird oder nicht. Auch auf Terrassen ist eine Bewilligung nötig. In Bezug auf die Grenzabstände gelten folgende Vorschriften: |
Gartenzäune bzw. Einfriedigungen bis 1.20 m Höhe erfordern grundsätzlich keine Baubewilligung. Die Baubewilligungspflicht richtet sich nach § 49 BauV. In Bezug auf die Grenzabstände von Einfriedigungen gelten folgende Vorschriften (gemäss BNO): |
Der Abteilung Tiefbau und Verkehr ist bis spätestens zwei Wochen vor Baubeginn ein Gesuch für die vorübergehende Nutzung von öffentlichem Grund einzureichen. Bei grösseren Bauvorhaben ist vorgängig ein Augenschein vor Ort mit der Abteilung Tiefbau und Verkehr zu vereinbaren, Tel. 056 619 91 30, planungbauumwelt@wohlen.ch. Die Benützungsgebühr richtet sich nach § 27 des Strassenreglements vom 1. Juli 2001 und auf die Parkierungsverordnung vom 3. August 2021 der Gemeinde Wohlen. Kontaktemail: planungbauumwelt@wohlen.ch |
Speziell zu beachten sind die Sichtzonen. In diesen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet werden. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 Abs. 2 BauV; SAR 713.121). Es gilt das «Merkblatt Sicht im Strassenraum» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Allgemein gilt, dass Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des Strasseneigentümers, bei dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch derjenigen des Gemeinderats bedürfen. Ein Anspruch auf direkte Zu- und Wegfahrt zu und von einer öffentlichen Strasse besteht nicht. Die Bewilligungen sind zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit erheblich gestört würde (§ 113 Abs. 1 BauG).
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Den Grundeigentümer eines Grundstücks können Sie mit Angabe der Parzellennummer zu Bürozeiten beim Grundbuchamt Bezirke Bremgarten und Muri, Wilstrasse 2, 5610 Bremgarten, Tel: 056 619 58 00, Fax: 056 619 58 49, E-Mail: gbabremgarten@ag.ch erfahren. Jedermann ist berechtigt, darüber Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Ein weitergehendes Auskunfts- oder Einsichtsrecht haben aber nur Personen, die ein rechtliches oder tatsächliches Interesse glaubhaft machen können (z.B. Nachbarn, Kaufinteressenten, etc.). |
Ein Geschoss gilt als Attikageschoss, wenn die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist (Anhang 3 zur BauV, §16a; SAR 713.121). |
Die Ausnützungsziffer der entsprechenden Bauzonen finden Sie in der Tabelle der Bauzonenvorschriften in §8 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Wohlen. |
Die Pflanzabstände sind grundsätzlich privatrechtlicher Natur, d.h. es gelten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB § 72 und 73 EG ZGB). Für diesbezügliche Streitigkeiten gilt der Zivilrechtsweg. Einzig die Abstände von Pflanzungengegenüber Strassen sind öffentlich-rechtlicher Natur (BauG § 111 Abs. 1 lit. d und Abs. 4). Demgemäss haben einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen einen Abstand von 2 m (bei Geh- und Radwegen neben der Fahrbahn nur 1 m), gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch einen solchen von 0.6 m einzuhalten. |
Der Energienachweis ist gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen. |