Eine Anerkennung bedeutet, das Kindesverhältnis zum Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, zu begründen. Bei einer Anerkennung entsteht Erbanspruch, Unterhaltspflicht, Recht auf persönlichen Verkehr und gilt als Voraussetzung für die Eintragung als gemeinsames Kind bei der Heirat der Eltern. Eine Anerkennung kann vor oder nach der Geburt wahlweise beim Heimat- oder Wohnort der Mutter oder des Vaters sowie auch am Geburtsort erfolgen.
Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Wirkungen einer Kindesanerkennung.
Erforderliche Urkunden
Das Regionale Zivilstandsamt erteilt Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte.
Kosten
Anerkennungen sind gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir Ihnen gerne Auskunft.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Regionales Zivilstandsamt | +41 56 619 12 90 | zivilstandsamt@wohlen.ch |
Name |
---|
Erwachsene |
Geburt |
Frage |
---|
Das Kind kann vor oder nach der Geburt durch den Vater anerkannt werden. Besitzen Mutter und Vater die schweizerische Staatsangehörigkeit, ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz für die Entgegennahme der Anerkennung zuständig. Besteht ein Bezug zum Ausland erkundigen Sie sich beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes über die Zuständigkeit. |
Jede Anerkennung wird vom Zivilstandsamt des Anerkennungsortes an folgende Stellen gemeldet:
das Zivilstandsamt eine Mitteilung zuhanden der Personenstandsbehörden dieser Länder
|