Ehevorbereitung
Vor der Trauung ist das sogenannte Ehevorbereitungsverfahren durchzuführen. Informationen dazu finden Sie unter der Dienstleistung Eheschliessung.
Traulokal
In unserem Zivilstandskreis haben wir diverse attraktive Traulokale im Angebot. Auch Paare, welche nicht im Kreis Wohlen wohnen, sind herzlich willkommen.
Termine
Bis zu einem Jahr im Voraus nehmen wir Terminreservationen entgegen.
Trauungen führen wir an folgenden Tagen sowie an bestimmten Samstagen durch: Montag, Mittwoch und Freitag (ganzer Tag), Dienstag und Donnerstag (nur am Morgen). An Sonntagen und am Amtssitz geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen von Gesetzes wegen keine Trauungen durchgeführt werden
Namensführung
Im Zusammenhang mit der Ehevorbereitung legen Sie auch den Familiennamen fest, den Sie und allenfalls Ihre Kinder nach der Trauung führen werden. Die Namensführung nach Eheschliessung ist ein einem Merkblatt des Bundes geregelt und kann mit dem Formular Namensführung nach Eheschliessung inkl. Kinder angegeben werden.
Heiraten im Ausland
Sie träumen von einer Heirat an Ihrer liebsten Feriendestination? Oder Sie wollen in Ihrem Heimatland die Ehe schliessen? Das Merkblatt des Bundes über Eheschliessungen im Ausland liefert Ihnen detaillierte Informationen
Eheschliessung
In der Schweiz werden Ehen ausschliesslich auf dem Zivilstandsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der zivilen Heirat stattfinden. Fragen zu religiösen Trauungen richten Sie bitte an die zuständige Religionsgemeinschaft.
Vorbereitung der Eheschliessung
Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren genannt und ersetzt das frühere Verkündverfahren. Das Brautpaar wendet sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an den Zivilstandkreis des Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams und stellt das Gesuch (Ehevorbereitung PDF) um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung.
Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
Die für ausländische Verlobte erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat verschieden und deren Beschaffung nimmt oft längere Zeit in Anspruch.
Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an das für Ihren Wohnort zuständige Zivilstandsamt, damit man Ihnen eine Liste mit den erforderlichen Dokumenten zustellen kann. Alle Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate alt sein. Urkunden, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch (in Wohlen akzeptieren wir bedingt auch Englisch, Spanisch und Portugiesisch) abgefasst sind, bedürfen einer beglaubigten Übersetzung.
Brautleute, mit denen keine Konversation in deutsch, französisch, italienisch, englisch, spanisch oder portugiesisch nicht möglich ist, müssen zur Eheanmeldung eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf weder mit der Braut noch dem Bräutigam verwandt sein.
Das Regionale Zivilstandsamt prüft, ob die Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ehe erfüllen und ob der Trauung kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Ausländische Dokumente müssen unter Umständen noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorbereitungsverfahren verlängern kann und mit höheren Kosten verbunden ist. Nach der abgeschlossenen Prüfung kann der Trautermin festgelegt werden.
Über die Namensführung nach der Trauung können sich die Verlobten anlässlich der Anmeldung des Eheversprechens auf dem Regionalen Zivilstandsamt beraten lassen.
Trauungsermächtigung
Nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens können sich die Verlobten innert 3 Monaten trauen lassen. Die Eheschliessung kann, muss aber nicht am Wohnort eines der Verlobten stattfinden. Wünschen die Verlobten auf einem anderen schweizerischen Zivilstandsamt getraut zu werden, so stellt das Zivilstandsamt den Verlobten eine Trauungsermächtigung aus.
Brautleute, welche ihr Ehevorbereitungsverfahren nicht in Wohlen durchgeführt haben, erhalten beim zuständigen Zivilstandsamt eine Trauungsermächtigung. Mit dieser Bestätigung können sich auch ausserhalb unseres Zivilstandskreises wohnhafte Brautleute in einem unserer ansprechenden Lokale trauen lassen. Wir beraten Sie gerne.
Trauung
Den Termin für die Eheschliessung können Sie frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Heiratsdatum reservieren. Für die Reservation werden wir Ihnen einen Kostenvorschuss in Rechnung stellen, welcher an die ordentlichen Gebühren angerechnet wird. Bei Absage des Termins erfolgt keine Rückerstattung. Wir bieten Trauungen in all unseren Traulokalen an folgenden Tagen an: Montag, Mittwoch und Freitag (ganzer Tag), Dienstag und Donnerstag (nur am Morgen). Gerne geben wir Ihnen telefonisch Auskunft.
Möchten Sie Ihren schönsten Tag an einem Samstag feiern? Gerne können wir Ihnen diesen Wunsch an gewissen Samstagen erfüllen.
Jahr 2024 | |
24. August 2024 | ausgebucht |
21. September 2024 | ausgebucht |
12. Oktober 2024 |
Jahr 2025 | |
25. Januar 2025 | |
22. Februar 2025 | |
22. März 2025 | |
26. April 2025 | |
24. Mai 2025 | |
28. Juni 2025 | |
19. Juli 2025 | |
09. August 2025 | |
13. September 2025 | |
25. Oktober 2025 |
In unserem Zivilstandskreis bieten wir Ihnen zahlreiche Traulokale. Die Vielfalt unserer Lokale soll Ihren individuellen Wünschen möglichst nahe kommen und Ihren Hochzeitstag zu einem unvergesslichen Erlebnis werden lassen.
- Traulokal Wohlen mehr..
- Traulokal Schweizer Strohmuseum mehr..
- Traulokal Sonnhaldenhof mehr..
- Traulokal Gnadenthal mehr..
- Traulokal Kapelle Rüti mehr..
- Traulokal Bruderklausenstätte mehr..
- Traulokal Weinkeller Büttikon mehr..
- Candlelight-Wedding mehr..
Zur Trauung selber haben die Brautleute zwei volljährige Zeugen mitzubringen. Ist eine sprachliche Verständigung mit dem Zivilstandsbeamten nicht möglich, müssen die Brautleute für die Mitwirkung einer dolmetschenden Person besorgt sein.
Die dem Zivilstandskreis angeschlossenen Gemeinden verfügen für ihre EinwohnerInnen zudem über weitere Traulokale innerhalb der Gemeinden.
Bitte fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne persönlich bei der Auswahl des für Ihre zivile Trauung gewünschten Lokals.
Wollen Sie im Ausland heiraten? Dann beachten Sie bitte das Merkblatt des Eidg. Amtes für Zivilstandswesen.
Familienbüchlein
Im Anschluss an die Ziviltrauung wird dem Ehepaar ein Familienausweis (früher Familienbüchlein) abgegeben. Es dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie.
Kosten
Eheschliessungen sind gebührenpflichtig. Im Einzelfall geben wir Ihnen gerne Auskunft. Bitte beachten Sie, dass wir für die Reservation des Trautermins eine Reservationsgebühr von Fr. 100.00 in Rechnung stellen, welcher an die ordentlichen Gebühren angerechnet wird. Bei Absage des Termins erfolgt keine Rückerstattung.
Bürgerrecht
AusländerInnen erhalten die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen. Ebensowenig verlieren Schweizerinnen das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen. Durch die Eheschliessung ändert am Heimatort nichts mehr. Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Güterrecht
Brautleuten, die sich vor der Trauung über die Wirkungen der Ehe auf das eingebrachte Gut, auf zu erwartete Erbschaften, auf Einkommen, vorhandene Guthaben oder Schulden sowie über Eheverträge informieren wollen, wird empfohlen, entsprechende Fachliteratur zu konsultieren oder sich bei Sachverständigen zu erkundigen. Zuständig für die Errichtung von Eheverträgen sind im Kanton Aargau die Notare. Der Abschluss eines Ehevertrags kann auch nach der Eheschliessung erfolgen.
Namensführung
Zu unterscheiden ist zwischen Vornamen und Familiennamen.
Vorname des Kindes
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so geben sie dem Kind bei der Geburt den Vornamen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, bestimmt allein die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge die Vornamen des Kindes.
Eine spätere Änderung oder Ergänzung der Vornamen bei der Vaterschaftsanerkennung ist nicht möglich.
Die Wahl der Vornamen ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde oder bei Wahl eines Städtenamens usw.
Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden sie in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher, oder werfen Sie einen Blick in die Vornamens-Hitparade des Bundesamtes für Statistik.
Familienname des Kindes
Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern bei der Heirat oder der Geburt des ersten Kindes bestimmt haben.
Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, bekommt diesen auch das Kind. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie wählen, ob das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters oder der Mutter führt. Familiennamen aus einer allfälligen früheren Ehe können für das Kind nicht gewählt werden. Der für das erste Kind gewählte Familienname gilt auch für alle weiteren Kinder.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann das Kind auch den Namen des Vaters führen. Dazu muss der rechtskräftige Vertrag über das Sorgerecht im Original vorliegen.
Die Vaterschaftsanerkennung bewirkt keine Änderung des Familiennamens.
Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden. Das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes informiert Sie diesbezüglich gerne persönlich.
Familiennamen der Ehegatten
Machen Sie sich rechtzeitig vor der Heirat Gedanken über die von Ihnen gewünschten Familiennamen. Das ZGB lässt für Ehepaare folgende Namensführungen zu:
Frau und Mann behalten bei der Heirat ihren Familiennamen
Die Heirat hat keinen Einfluss auf die Familiennamen der Ehegatten.
Ehemann: Muster
Ehefrau: Beispiel
Kinder: Beispiel oder Muster
Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname
Die Brautleute bestimmen im Ehevorbereitungsverfahren den ledigen Namen der Frau zum gemeinsamen Familiennamen.
Ehemann: Beispiel
Ehefrau: Beispiel
Kinder: Beispiel
Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname
Die Brautleute bestimmen im Ehevorbereitungsverfahren den ledigen Namen des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen.
Ehemann: Muster
Ehefrau: Muster
Kinder: Muster
Allianzname
Es ist in der Schweiz zur Gewohnheit geworden, dass Ehepaare bei der Schreibweise ihres Namens im Alltag dem Familiennamen den eigenen vor der Ehe geführten oder ihren Ledignamen oder denjenigen des Ehepartners mit einem Bindestrich anhängen (z. B. Müller-Weiss). Diese Konstellation wird in der Schweiz als Allianzname bezeichnet. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, auch wenn er auf Wunsch der betreffenden Person in gewissen Ausweisen eingetragen werden kann.
Familienname bei eingetragener Partnerschaft
Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen. Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
Ausländisches Recht
Sind Brautleute bzw. Partnerinnen oder Partner nicht Schweizer Bürger, ist die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich. Die entsprechende Erklärung ist im Vorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt abzugeben.
Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
Über die Möglichkeit einer Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht erteilt das Zivilstandsamt Auskunft.
Zugehörige Objekte
Name |
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Regionales Zivilstandsamt | +41 56 619 12 90 | zivilstandsamt@wohlen.ch |